Wie wir handeln?
Bundesgesetz ĂĽber Radio und Fernsehen (RTVG)
vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2022)Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 71, 92 und 93 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 20022, beschliesst:
Art. 3
Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:
a. dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden;
oder
b. ĂĽber eine Konzession nach diesem Gesetz verfĂĽgen.
Art. 3a
Radio und Fernsehen sind vom Staat unabhängig.
2. Abschnitt: Inhaltliche Grundsätze
Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt
1. Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
2. Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt mĂĽssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare mĂĽssen als solche erkennbar sein. |